KI-Transparenz
Wir bauen KI-Systeme, wir betreiben KI-Systeme und wir schulen Menschen darin. Auf dieser Seite legen wir offen, wo bei Axtrelis künstliche Intelligenz im Spiel ist — auf dieser Website, in unserem eigenen Betrieb und in Kundenprojekten.
1. Warum es diese Seite gibt
Die KI-Verordnung der Europäischen Union — Verordnung (EU) 2024/1689, kurz KI-VO oder "AI Act" — ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt gestaffelt. Seit dem 2. August 2026 gelten unter anderem die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO: Wer KI-Systeme bereitstellt oder betreibt, die unmittelbar mit Menschen interagieren oder synthetische Inhalte erzeugen, muss das offenlegen.
Ein Teil dessen, was hier steht, ist Pflicht. Ein anderer Teil ist freiwillig. Wir halten die Unterscheidung nicht für besonders wichtig: Wer Unternehmen beim KI-Einsatz berät, sollte selbst zeigen können, wo er KI einsetzt — und wo nicht.
2. Der rechtliche Rahmen und die geltenden Fristen
Die KI-VO wurde durch die Verordnung (EU) 2026/1744 ("Digital Omnibus on AI") geändert. Diese Änderungsverordnung wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie hat einzelne Fristen verschoben — die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO gehören ausdrücklich nicht dazu.
- seit 2. Februar 2025: Kapitel I und II der KI-VO — darunter Art. 4 (KI-Kompetenz) und Art. 5 (verbotene Praktiken).
- seit 2. August 2025: Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI), Governance-Struktur und der Sanktionsrahmen.
- seit 2. August 2026: allgemeine Geltung der Verordnung, insbesondere die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO.
- ab 2. Dezember 2026: Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO bei generativen Systemen, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren.
- ab 2. Dezember 2027: Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III (verschoben vom ursprünglichen 2. August 2026).
- ab 2. August 2028: Pflichten für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I.
In Deutschland ist das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es bündelt die nationale KI-Aufsicht bei der Bundesnetzagentur, die als zentrale Marktüberwachungsbehörde, Koordinierungsstelle, nationale Anlaufstelle und Beschwerdestelle fungiert.
3. Unsere Doppelrolle: Anbieter und Betreiber
Die KI-VO unterscheidet Pflichten nach Rollen. Für Axtrelis treffen zwei davon gleichzeitig zu — das ist keine Feinheit, sondern der Kern unseres Geschäfts:
Anbieter (Provider)
Wir entwickeln KI-Agenten und Automatisierungslösungen und stellen sie unseren Kundinnen und Kunden unter dem Namen Axtrelis bereit. Damit sind wir Anbieter im Sinne des Art. 3 Nr. 3 KI-VO — für die Systeme, die wir selbst entwickeln und in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Betreiber (Deployer)
Wir setzen KI-Systeme Dritter unter eigener Verantwortung ein — für Recherche, Textentwürfe, Codeerzeugung und Medienproduktion. Damit sind wir Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 KI-VO.
Beide Rollen lösen die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO aus — bei uns selbst und, soweit wir Systeme für Kunden bauen, bei den Menschen, die diese Systeme später bedienen. Näheres dazu auf unserer Seite zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO.
Wichtig für unsere Kunden: Wer ein von uns entwickeltes System unter eigenem Namen oder eigener Marke einsetzt, es wesentlich verändert oder seinen Zweckbestimmungsrahmen verlässt, kann nach Art. 25 KI-VO selbst in die Anbieterrolle rücken. Wir sprechen diese Rollenverteilung in jedem Projekt ausdrücklich durch und halten sie schriftlich fest.
4. KI auf dieser Website
Für diese Website gilt eine kurze und eindeutige Aussage:
- Es gibt keinen Chatbot und keinen KI-Assistenten. Auf axtrelis.com läuft kein System, das im Sinne des Art. 50 Abs. 1 KI-VO unmittelbar mit Ihnen interagiert. Wenn Sie uns schreiben, antwortet ein Mensch.
- Keine KI-gestützte Personalisierung. Die Seite zeigt allen Besucherinnen und Besuchern dieselben Inhalte. Es gibt kein Profiling, kein Scoring und keine verhaltensbasierte Ausspielung.
- Keine automatisierte Entscheidung im Einzelfall. Es findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Art. 22 DSGVO statt.
- Keine Emotionserkennung, keine biometrische Kategorisierung. Die Pflichten aus Art. 50 Abs. 3 KI-VO sind auf diese Website nicht anwendbar, weil es keine solchen Systeme gibt.
Inhalte, Bilder und Grafiken
Bei der Erstellung von Texten, Bildmaterial und Grafiken für diese Website und unseren Blog setzen wir KI-Werkzeuge als Hilfsmittel ein — für Entwürfe, Strukturierung, Recherche und Bildgenerierung. Für jeden veröffentlichten Inhalt gilt: Er wird von einem Menschen geprüft, redigiert und freigegeben. Die redaktionelle Verantwortung liegt bei der im Impressum genannten Person. Art. 50 Abs. 4 KI-VO nimmt KI-erzeugte Texte, die einer menschlichen redaktionellen Kontrolle unterliegen und für die eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt, von der Offenlegungspflicht aus. Wir stützen uns auf diese Ausnahme — und legen den Einsatz hier trotzdem offen.
Sollten wir künftig Inhalte veröffentlichen, die eine reale Person, einen realen Ort oder ein reales Ereignis täuschend echt nachbilden ("Deepfake" im Sinne des Art. 3 Nr. 60 KI-VO), kennzeichnen wir diese unmittelbar am Inhalt selbst. Derzeit gibt es solche Inhalte auf dieser Website nicht.
5. KI in unserem eigenen Betrieb
Wir arbeiten selbst intensiv mit KI. Das ist kein Nebenaspekt, sondern der Grund, warum wir glaubwürdig beraten können. Zum Einsatz kommen im Wesentlichen:
- Große Sprachmodelle (LLM) für Recherche, Analyse, Textentwürfe, Konzeption und Zusammenfassungen.
- KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge für Codeerzeugung, Refactoring und Tests in unseren Projekten.
- Generative Bild- und Medienwerkzeuge für Illustrationen und Visualisierungen.
- Eigene Agenten- und Automatisierungssysteme, die wir zunächst intern erproben, bevor wir sie Kunden anbieten.
Diese Werkzeuge treffen bei uns keine Entscheidungen. Sie liefern Vorschläge; die Entscheidung, die Prüfung und die Verantwortung liegen bei den Menschen, die bei Axtrelis arbeiten.
6. KI in Kundenprojekten
In Kundenprojekten entwickeln und betreiben wir unter anderem Assistenz- und Agentensysteme, Dokumenten- und E-Mail-Verarbeitung, Recherche- und Rechercheaufbereitung sowie Prozessautomatisierung an den Schnittstellen bestehender Systeme.
Einstufung als Hochrisiko-KI
Ob ein konkretes System als Hochrisiko-KI-System im Sinne des Art. 6 KI-VO in Verbindung mit Anhang III gilt, hängt vom Einsatzzweck ab — etwa bei Anwendungen in Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung, kritischer Infrastruktur oder Bildungszugang. Diese Einstufung nehmen wir pro Projekt vor und dokumentieren sie. Wir behaupten hier bewusst nicht pauschal, dass unsere Systeme kein Hochrisiko darstellen: Das ist eine Frage des Einzelfalls und nicht des Marketings.
Ergibt die Prüfung eine Hochrisiko-Einstufung, greifen die erweiterten Pflichten der KI-VO — Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht nach Art. 14 und Konformitätsbewertung. Nach der Verordnung (EU) 2026/1744 sind diese Pflichten für eigenständige Anhang-III-Systeme ab dem 2. Dezember 2027 anwendbar. Wir weisen Kunden auf diese Pflichten hin und unterstützen bei der Vorbereitung — die Verantwortung für die Einhaltung im eigenen Betrieb bleibt beim Kunden.
Systeme mit Nutzerinteraktion
Bauen wir für Kunden ein System, das unmittelbar mit Menschen interagiert — etwa einen Chat- oder Telefonassistenten —, legen wir die Offenlegung nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO standardmäßig im System an: Die Nutzerinnen und Nutzer erfahren zu Beginn der Interaktion, dass sie mit einem KI-System sprechen. Erzeugt ein System synthetische Inhalte, richten wir die Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO ein.
7. Menschliche Aufsicht und Kontakt zu einem Menschen
Menschliche Aufsicht ist bei uns kein Haftungsbaustein, sondern Teil der Architektur. Konkret bedeutet das:
- Jedes von uns ausgelieferte System hat eine benannte verantwortliche Person auf Kundenseite.
- Systeme mit Außenwirkung erhalten Eskalationspfade zu einem Menschen sowie die Möglichkeit, einen Vorgang anzuhalten oder zu übersteuern.
- Wir protokollieren, was ein System getan hat, damit es im Nachhinein nachvollziehbar bleibt.
- Wir schulen die Menschen, die ein System bedienen, bevor es in den Produktivbetrieb geht.
So erreichen Sie einen Menschen
Bei allen Fragen zu unserem KI-Einsatz, zu einer Entscheidung, die Sie betrifft, oder zu einem System, das wir für einen Kunden betreiben, antwortet Ihnen eine Person — kein Bot, kein Ticketautomat.
E-Mail: konrad.schrein@gmail.com
Telefon: +49 157 85471426
8. Umgang mit Daten bei der KI-Verarbeitung
KI-Einsatz ist immer auch Datenverarbeitung. Dafür gelten bei uns folgende Grundsätze:
- Website-Daten fließen nicht in KI-Systeme. Daten, die beim Besuch dieser Website anfallen, werden nicht zum Training oder zur Auswertung durch KI-Modelle verwendet.
- Datensparsamkeit. In Kundenprojekten arbeiten wir soweit möglich mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten. Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, wenn der Zweck es erfordert.
- Kein Training auf Kundendaten ohne ausdrückliche Vereinbarung. Kundendaten werden nicht zum Training allgemeiner Modelle verwendet, sofern dies nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
- Auftragsverarbeitung und Unterauftragnehmer. Werden bei einem Projekt personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeitet, schließen wir einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Eingesetzte Modellanbieter werden dem Kunden gegenüber offengelegt.
Welche Daten diese Website konkret verarbeitet und an welche Dienstleister sie dabei übermittelt werden, steht in unserer Datenschutzerklärung.
9. Verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO
Art. 5 KI-VO gilt seit dem 2. Februar 2025 und verbietet unter anderem manipulative oder ausnutzende Techniken, Social Scoring, die ungezielte Auswertung von Gesichtsbildern zum Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken sowie — mit engen Ausnahmen — Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen. Verstöße sind mit dem höchsten Bußgeldrahmen der Verordnung belegt (bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, Art. 99 Abs. 3 KI-VO).
Wir entwickeln, vertreiben und betreiben keine Systeme, die unter die Verbotstatbestände des Art. 5 KI-VO fallen. Kommt eine Kundenanfrage in die Nähe dieser Grenze, sagen wir ab und begründen das.
10. Was wir ausdrücklich nicht behaupten
Compliance-Seiten neigen dazu, mehr zu versprechen, als geprüft wurde. Deshalb hier die Gegenrichtung — folgende Aussagen machen wir nicht:
- Wir behaupten keine Zertifizierung nach der KI-VO. Für KI-Systeme außerhalb des Hochrisikobereichs existiert eine solche Zertifizierung nicht.
- Wir haben für unsere Leistungen keine Konformitätsbewertung nach Art. 43 KI-VO durchlaufen und keine CE-Kennzeichnung nach Art. 48 KI-VO angebracht — weil die von uns entwickelten Systeme nach unserer Prüfung bislang nicht in den Hochrisikobereich fallen.
- Wir sind nicht durch eine externe Stelle auditiert und führen kein zertifiziertes Managementsystem (etwa nach ISO/IEC 42001) — wir orientieren uns an dessen Logik, ohne ein Zertifikat zu behaupten.
- Wir erbringen keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG.
Sollte sich einer dieser Punkte ändern, ändern wir diese Seite — und nicht erst das Marketing.
11. Aufsicht, Beschwerden und Rückmeldungen
Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein KI-System von Axtrelis gegen die KI-VO verstößt, wenden Sie sich bitte zuerst an uns — wir nehmen jede Rückmeldung ernst und antworten.
Unabhängig davon steht Ihnen der Weg zur Aufsicht offen. Zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde und Beschwerdestelle für die KI-VO in Deutschland ist seit Inkrafttreten des KI-MIG am 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur. Für datenschutzrechtliche Beschwerden ist die in unserer Datenschutzerklärung genannte Aufsichtsbehörde zuständig.
Hinweis: Information, keine Rechtsberatung
Die Inhalte dieser Seite geben unseren Kenntnisstand zur KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) und zu den ergänzenden deutschen Regelungen wieder. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Axtrelis erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Ob eine konkrete Anwendung als Hochrisiko-KI-System einzustufen ist, welche Pflichten Sie im Einzelfall treffen und wie Sie diese dokumentieren, klären Sie bitte mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Stand: August 2026